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Überleitebogen Die Hessische Hygieneverordnung vom 01.12.2011 schreibt vor (§ 2 Abs. 5): „Bei der Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten aus Einrichtungen nach § 1* ist die jeweils aufnehmende Einrichtung oder der niedergelassene Arzt oder die niedergelassene Ärztin über die patientenspezifischen Befunde und Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren.“ Hierfür hat das MRE-Netz Rhein-Main in Abstimmung mit Vertretern aus Kliniken und Altenpflegeheimen einen kurzen Überleitebogen entwickelt, der nebenstehend in zwei Versionen eingestellt ist. In verschiedenen Kliniken wurde der Bogen bereits in die Software eingepflegt. Wir bitten Sie, diese Überleitebögen bei Verlegungen von Patienten mit MRE zu nutzen – und uns über evtl. Probleme zu informieren. * (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden) [top] |
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